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Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet „Midgard München“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Er hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung von kreativen Spielen aller Art, insbesondere von Pen-and-Paper-Rollenspielen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Gedankenaustausch über das Internet sowie durch der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen.

(3) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede geschäftsfähige, natürliche Person werden, sofern sie gewillt ist, die Ziele des Vereins zu fördern und keine Ziele verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag, der in Textform gestellt werden soll. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weggefallen sind, das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Beiträge

(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

(2) Höhe, Erhebungszeitraum und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Diese vertreten den Verein einzeln nach außen.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist befugt, anstelle der Mitgliederversammlung unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig durch Rücktritt, Tod oder der Abberufung durch Wahl eines Nachfolgers. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Nach Ende der Amtszeit findet eine Entlastung der Vorstandsmitglieder statt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in jedem geraden Kalenderjahr abgehalten. Daneben findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform ein. In dringenden Fällen kann die Frist bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche verkürzt werden. Der Versammlungsort kann vom Vorstand auch im Einzugsbereich der Landeshauptstadt gewählt werden.

(3) Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstands oder dem Protokollführer und einem (weiteren) Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen, soweit die Beschlüsse zum Vereinsregister anzumelden sind. Im Übrigen ist eine Beurkundung nicht erforderlich.

§ 8 Beschlüsse

(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird oder die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Aufnahme auf die Tagesordnung zustimmt.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, die erschienen sind und sich der Stimme nicht enthalten. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform zur Kenntnis gebracht wurde und die Mehrheit der Mitglieder, die sich nicht ausdrücklich in Textform enthalten haben, ihre Zustimmung in Textform erklärt. Gibt ein Mitglied keine Erklärung ab, gilt dies als Ablehnung.

(4) Für Beschlüsse des Vorstands gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

München, den 2008-08-26

Beitragsordnung

Es wird ein Mitgliedsbeitrag von 5 € je angefangenem Kalenderjahr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März fällig. Wird der Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet, kann das säumige Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beitrag wird erstmals für das Kalenderjahr 2008 zum 2008-10-01 fällig.